Vorgangsweise bei einer Sperre nach §10, § 11 und § 49 ALVG
Bei Rückmeldungen durch die vom AMS
beauftragten Firmen kommt es vor, dass die Gegenseite sonderbare Äußerungen
über den/die ArbeitsloseN von sich gibt, die als Grundlage für disziplinäre
Maßnahmen herangezogen werden können, aber nicht dürfen (Spielbücher,
Karl; Floretta, Hans. Individualarbeitsrecht)!
Es besteht in dieser Sache das Recht auf Anhörung des/der Arbeitslosen.
Über das Gespräch solltest Du eine Niederschrift verlangen. Verlange
auch, dass man Dir Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu diesem Protokoll gibt.
Dies kannst Du ruhig "mit der Erfordernis der Wahrung des Parteiengehörs" begründen.
Falls die Niederschrift Deine Ausführungen nicht korrekt wider gibt,
kannst folgendes anfügen: "Die Niederschrift entspricht nicht dem
Verlauf, was ich dazu noch ausführen möchte, dies wurde mir im
Protokoll verweigert, ich werde eine schriftliche Stellungnahme dazu
verfassen."
Oder: "Ich behalte mir eine schriftliche Stellungnahme vor. Es wurde
das Recht auf Durchsicht gestört, es wurde dauernd auf mich eingeredet
– also unter Vorbehalt unterschreiben."
Tipp: Nimm eineN ZeugIn mit, die/der dem Geschehen beisitzt und mitschreibt, Du hast ein Recht darauf! Auch wenn keine Zeugen vorhanden sind, wenn unterschiedliche Personen denselben Sachverhalt darstellen, kannst Du eine Aufsichtsbeschwerde machen.
Wenn Dich die Keule der Bezugssperre trifft, stelle
fest (Du kannst Dir dabei z.B. von einer Arbeitsloseninitiative helfen
lassen), ob sie zu Recht erfolgt. Maßgeblich ist dabei nicht die
Rechtsmeinung des AMS, sondern die des Verwaltungsgerichtshofes: Wenn
das nämlich nicht der Fall ist, hast Du 14 Tage Zeit, um dagegen
Berufung (mit eingeschriebenem Brief) einzulegen. Wenn die Berufung zu
Recht erfolgt, muss die Geschäftsstelle des AMS ihr stattgeben. Wenn
die Berufung abgewiesen wird, hast Du als verbleibende Möglichkeit
(siehe Rechtsmittelbelehrung des Bescheids), innerhalb von 6 Wochen
eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder
Verfassungsgerichtshof einzubringen.
Diese Beschwerde ist mit € 180.- zu vergebühren und muss von einem
Anwalt unterschrieben sein. D.h. in Deinem Fall, dass Du auch einen Antrag auf
Verfahrenshilfe stellen solltest.
Die Antragsformulare bekommst du bei den zuständigen Gerichtshöfen.
! Wichtig: Bei Berufung gegen eine Sperre immer eine AUFSCHIEBENDE WIRKUNG und die Fortsetzung der Krankenversicherung verlangen und Hinweise auf Deine wirtschaftliche Situation Arbeitslosengeld- und Notstandshilfe - Entfall: Mietrückstände, Wohnungsverlust, Verweigerung von Medikamenten und ärztlicher Behandlung, etc., als Folge in Aussicht stellen, zur Vorbereitung für mögliche Amtshaftungsansprüche und Schadenersatz.


