Negativer AMS-Bescheid
Was ist ein Bescheid?
Ein
„Bescheid" ist eine rechtlich verbindliche Erledigung der Behörde (hier
des AMS), mit der positiv oder negativ über Rechte entschieden wird.
Das AMS erstellt nur schriftliche Bescheide, gegen die Sie auch
Einspruch (eine „Berufung") erheben können. Diese Bescheide erhalten
Sie in der Regel nicht eingeschrieben.
Nicht jeder Brief des AMS ist ein Bescheid!
So wird Ihnen die Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe
nicht mit einem Bescheid mitgeteilt, sondern nur durch eine „Mitteilung
über die Höhe des Leistungsbezuges“. Diese Mitteilung kann nicht durch
Berufung bekämpft werden.
Wenn Sie die Höhe des Leistungsanspruchs beeinspruchen wollen, müssen
Sie zuerst einen Bescheid darüber verlangen. Erst gegen diesen können
Sie dann berufen.
Schreiben Sie dem AMS einen Brief (wichtig: Sozialversicherungsnummer
angeben!), in dem Sie das AMS auffordern, Ihnen einen
„Feststellungsbescheid" über die Höhe des Arbeitslosengeldes
auszustellen.
Das AMS ist gesetzlich verpflichtet, den Bescheid innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.
Daran erkennen Sie einen Bescheid
Bescheide des AMS sind immer ausdrücklich als „Bescheid" bezeichnet.
Sie enthalten eine Entscheidung („Spruch") unter Verweis auf die
Gesetzesstellen, auf der diese Entscheidung beruht.
In einer „Begründung" werden dann nähere Gründe für diese Entscheidung
angeführt. In der „Rechtsmittelbelehrung" schließlich wird angeführt,
was gegen den Bescheid unternommen werden kann und in welcher Form und
in welcher Frist dies geschehen muss.
Diese Bescheide stellt das AMS üblicherweise aus
Sie erhalten einen Ruhensbescheid, wenn Ihnen vom ehemaligen Arbeitgeber eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (für nicht konsumierten Urlaub) bezahlt wird und Sie im Anschluss an das Dienstverhältnis den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt haben. Rechtlich ist dieser Bescheid in der Regel dann korrekt, wenn das Ende des im Bescheid angeführten Ruhenszeitraums identisch ist mit dem Ende der Sozialversicherungspflicht bzw. mit dem Ende der Entgeltpflicht.
Einen Bescheid gemäß
§11 Arbeitslosenversicherungsgesetz bekommen Sie, wenn Sie Ihr
Dienstverhältnis selbst freiwillig oder selbstverschuldet beendet
haben. Zum Beispiel durch Kündigung Ihrerseits, berechtigte fristlose
Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt. In diesem Fall
wird Ihnen für die ersten 28 Tage der Arbeitslosigkeit das
Arbeitslosengeld nicht ausbezahlt.
Wenn Sie keine Gründe vorbringen können, die zu einer Nachsicht von der
Sperre des Arbeitslosengeldes führen, ist eine Berufung aussichtslos.
Erfolgreich berufen
Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung ist, dass neue Tatsachen hervorkommen, die zu einer Aufhebung des Bescheides führen können, oder Tatsachen vom AMS unrichtig beurteilt wurden.
Negativer Bescheid - das können Sie tun
Gegen einen negativen Bescheid können Sie eine schriftliche Berufung einbringen.
Bei
Rückforderungsbescheiden muss die „Aufschiebende Wirkung" beantragt
werden, damit der rückgeforderte Betrag nicht sofort vom AMS
einbehalten wird, sondern gar nicht einbehalten oder – bei nicht
erfolgreicher Berufung – wenigstens erst dann einbehalten wird, wenn
das Berufungsverfahren abgeschlossen ist.
Die Berufung muss innerhalb von 14 Tagen ab der Zustellung des
Bescheides eingebracht werden. Beachten Sie die Angaben der
Rechtsmittelbelehrung auf dem Bescheid.
Wenn die Berufung erfolglos bleibt
Wenn
Ihre Berufung abgelehnt wird, können Sie gegen die Ablehnung keine
weitere Berufung mehr einbringen. In diesem Fall besteht nur mehr die
Möglichkeit des außerordentlichen Rechtsmittels, einer Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder an den Verfassungsgerichtshof
(VfGH). Für eine derartige Beschwerde besteht Anwaltspflicht!
Ist Ihnen dieses Kostenrisiko zu hoch, können Sie für eine solche
Beschwerde einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen. Diesen Antrag
müssen Sie innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt des Bescheides, gegen
den sich Ihre Beschwerde richtet, stellen.
Quelle: www.akstmk.at


